diff --git a/Layout/default/ConstructionConsent/Consentform.pdf.php b/Layout/default/ConstructionConsent/Consentform.pdf.php new file mode 100644 index 000000000..c8dcf4121 --- /dev/null +++ b/Layout/default/ConstructionConsent/Consentform.pdf.php @@ -0,0 +1,343 @@ + + +
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+ gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG 2021, 7. Abschnitt, §52) +
+ + +Der Energie Steiermark Breitband GmbH, 8010 Graz, Leonhardgürtel 10, FN 576705x, in der Folge kurz BB genannt, wird von
++ als Grundeigentümer(in), in Folge kurz GE genannt, die ausdrückliche Zustimmung zur Errichtung, für den Betrieb, zur Erhaltung und Wartung, + sowie den Umbau und der Verstärkung der gegenständlichen Telekommunikationsanlage auf dem(n) unten angeführten Grundstück(en) eingeräumt. + Die Rechte werden auf Bestandsdauer der Anlage eingeräumt. +
+ ++ Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte an privaten Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, + sofern öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und wenn +
+ +Die BB beabsichtigt für das Projekt =$consent->name?> in Ausübung dieses Rechtes auf dem(n) Grundstück(en)
+ +| Gst. Nr. | +KG | +EZ | +LWL-Leerrohre und/oder LWL-Kabel (Künette, Inhouse etc.) | +
|---|---|---|---|
| =$consent->gstnr?> | +=$consent->kg?> | +=$consent->ez?> | +ca. =$consent->usage_length?> lfm (exkl. Beigest. LWL-Wohnungsverkabelung) | +
und dem(n) darauf befindlichen Gebäude(n), in Folge kurz Liegenschaft genannt, folgende Telekommunikationsanlage(n) zu errichten:
+ +| =($consent->usage_pipe_on_plot) ? "☒" : "☐"?> | +Verlegung von Rohren und Lichtwellenleitern am Grundstück | +
| =($consent->usage_pipe_in_building) ? "☒" : "☐"?> | +Verlegung von Rohren und Lichtwellenleitern in den darauf befindlichen Gebäuden | +
| =($consent->usage_manhole) ? "☒" : "☐"?> | +Errichtung eines Schachtes/einer Kabelmontagegrube und/oder eines LWL-Verteilschrankes/einer LWL-Abschlussbox. | +
+ Allgemein umfassen Telekommunikationslinien einen Flächenstreifen in einer Breite von 0,5 m. Weitere Projektdetails zur Zustimmungserklärung + sind im Übersichtsplan/Planskizze abgebildet. +
+ +| =($consent->usage_owner) ? "☒" : "☐"?> | +Die Nutzung der Liegenschaft seitens BB dient der Eigenversorgung der GE und/oder dessen Nutzer(in) und wird dieser entgeltlos zugestimmt. | +
+ Der GE gibt hiermit die Zustimmung für die Errichtung der angeführten Telekommunikationsanlage(n) auf den vertragsgegenständlichen in seinem + Eigentum befindlichen Grundstücken und ermächtigt die Energie Steiermark Breitband GmbH, bei der zuständigen Behörde in eigenem Namen, um die + notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (Forstrecht und/oder Wasserrecht) anzusuchen. Die Grundinanspruchnahme erfolgt gemäß „TKG 2021“. +
++ Der GE gestattet und ermöglicht der BB die Errichtung, den Betrieb, die Erhaltung, die Wartung, den Umbau und die Verstärkung der + Telekommunikationsanlagen auf der Liegenschaft. Ebenso gestattet und ermöglicht der GE der BB, sowie allen von ihr beauftragten oder namhaft + gemachten Dritten, zur Durchführung erforderlicher oder zweckmäßiger Erhaltungs- und Wartungsarbeiten den jederzeitigen und ungehinderten Zugang + zur Liegenschaft und den Telekommunikationsanlagen. Für die Dauer dieser Erhaltungs- und Wartungsarbeiten ist die BB auch berechtigt, die + Liegenschaft zu begehen und wenn notwendig zu befahren. Die BB ist berechtigt die eingeräumten Rechte einzeln oder gesamt an Dritte zu übertragen. +
++ Der GE sichert der BB zu, keine baulichen Maßnahmen, die im Abstand von unter einem Meter von der Telekommunikationsanlage erforderlich sind bzw. den + Betrieb der Telekommunikationsanlagen stören könnten, zu ergreifen. Sollte eine derartige bauliche Maßnahme unbedingt erforderlich sein, wird der GE + die BB von diesen baulichen Maßnahmen rechtzeitig vorab schriftlich verständigen und binnen 6 Wochen eine Einigung mit der BB über die Ausführung + dieser baulichen Maßnahme herbeiführen. +
++ Die BB verpflichtet sich, die Liegenschaft unter tunlichster Schonung in Anspruch zu nehmen. Nach Abschluss der Arbeiten wird der ursprüngliche Zustand + wieder hergestellt, ggf. entstandene Beschädigungen an Gebäuden und/oder Flurschäden im Zuge der Errichtung der Telekommunikationsanlage(n) werden + wieder ordnungsgemäß instandgesetzt oder gesondert vergütet. +
++ Die Telekommunikationsanlagen müssen verlegt oder - soweit sie nicht das Grundstück selbst versorgen und eine Verlegung nicht ausreicht - entfernt + werden, wenn sie einer veränderten Nutzung der Liegenschaft entgegenstehen und ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die + Kosten für die Verlegung oder Entfernung trägt die BB. Im Falle einer dauernden Außerbetriebnahme der errichteten Telekommunikationsanlagen verbleiben + die Leitungen im Boden. Diese werden nur dann auf Kosten der BB entfernt, wenn diese der widmungsgemäßen Nutzung hinderlich sind. +
++ Die Telekommunikationsanlagen verbleiben im Eigentum der BB und gehen nicht in das Eigentum des GE über. +
++ Im Falle des Eigentümerwechsels hat der GE sämtliche Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung an den Rechtsnachfolger zu übertragen. +
++ Die mit der Ausfertigung der Vereinbarung verbundenen Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der rechtsfreundlichen Beratung des GE, trägt die BB. +
++ Die Information zur Datenschutzerklärung für das Unternehmen finden Sie unter + https://www.e-breitband.at/downloads-data/pdf.aspx?pdf=AGB_Breitband_80g_032022.pdf und https://www.e-breitband.at/Downloads/Default.aspx +
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