+ als Grundeigentümer(in), in Folge kurz GE genannt, die ausdrückliche Zustimmung zur Errichtung, für den Betrieb, zur Erhaltung und Wartung,
+ sowie den Umbau und der Verstärkung der gegenständlichen Telekommunikationsanlage auf dem(n) unten angeführten Grundstück(en) eingeräumt.
+ Die Rechte werden auf Bestandsdauer der Anlage eingeräumt.
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+ Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte an privaten Liegenschaften in Anspruch zu nehmen,
+ sofern öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und wenn
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+
die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes durch die Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und wenn
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eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach § 60 – 64 nicht möglich oder nicht tunlich ist.
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Die BB beabsichtigt für das Projekt =$consent->name?> in Ausübung dieses Rechtes auf dem(n) Grundstück(en)
ca. =$consent->usage_length?> lfm (exkl. Beigest. LWL-Wohnungsverkabelung)
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+
und dem(n) darauf befindlichen Gebäude(n), in Folge kurz Liegenschaft genannt, folgende Telekommunikationsanlage(n) zu errichten:
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=($consent->usage_pipe_on_plot) ? "☒" : "☐"?>
+
Verlegung von Rohren und Lichtwellenleitern am Grundstück
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=($consent->usage_pipe_in_building) ? "☒" : "☐"?>
+
Verlegung von Rohren und Lichtwellenleitern in den darauf befindlichen Gebäuden
+
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=($consent->usage_manhole) ? "☒" : "☐"?>
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Errichtung eines Schachtes/einer Kabelmontagegrube und/oder eines LWL-Verteilschrankes/einer LWL-Abschlussbox.
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+ Allgemein umfassen Telekommunikationslinien einen Flächenstreifen in einer Breite von 0,5 m. Weitere Projektdetails zur Zustimmungserklärung
+ sind im Übersichtsplan/Planskizze abgebildet.
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=($consent->usage_owner) ? "☒" : "☐"?>
+
Die Nutzung der Liegenschaft seitens BB dient der Eigenversorgung der GE und/oder dessen Nutzer(in) und wird dieser entgeltlos zugestimmt.
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+ Der GE gibt hiermit die Zustimmung für die Errichtung der angeführten Telekommunikationsanlage(n) auf den vertragsgegenständlichen in seinem
+ Eigentum befindlichen Grundstücken und ermächtigt die Energie Steiermark Breitband GmbH, bei der zuständigen Behörde in eigenem Namen, um die
+ notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (Forstrecht und/oder Wasserrecht) anzusuchen. Die Grundinanspruchnahme erfolgt gemäß „TKG 2021“.
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+ Der GE gestattet und ermöglicht der BB die Errichtung, den Betrieb, die Erhaltung, die Wartung, den Umbau und die Verstärkung der
+ Telekommunikationsanlagen auf der Liegenschaft. Ebenso gestattet und ermöglicht der GE der BB, sowie allen von ihr beauftragten oder namhaft
+ gemachten Dritten, zur Durchführung erforderlicher oder zweckmäßiger Erhaltungs- und Wartungsarbeiten den jederzeitigen und ungehinderten Zugang
+ zur Liegenschaft und den Telekommunikationsanlagen. Für die Dauer dieser Erhaltungs- und Wartungsarbeiten ist die BB auch berechtigt, die
+ Liegenschaft zu begehen und wenn notwendig zu befahren. Die BB ist berechtigt die eingeräumten Rechte einzeln oder gesamt an Dritte zu übertragen.
+
+
+ Der GE sichert der BB zu, keine baulichen Maßnahmen, die im Abstand von unter einem Meter von der Telekommunikationsanlage erforderlich sind bzw. den
+ Betrieb der Telekommunikationsanlagen stören könnten, zu ergreifen. Sollte eine derartige bauliche Maßnahme unbedingt erforderlich sein, wird der GE
+ die BB von diesen baulichen Maßnahmen rechtzeitig vorab schriftlich verständigen und binnen 6 Wochen eine Einigung mit der BB über die Ausführung
+ dieser baulichen Maßnahme herbeiführen.
+
+
+ Die BB verpflichtet sich, die Liegenschaft unter tunlichster Schonung in Anspruch zu nehmen. Nach Abschluss der Arbeiten wird der ursprüngliche Zustand
+ wieder hergestellt, ggf. entstandene Beschädigungen an Gebäuden und/oder Flurschäden im Zuge der Errichtung der Telekommunikationsanlage(n) werden
+ wieder ordnungsgemäß instandgesetzt oder gesondert vergütet.
+
+
+ Die Telekommunikationsanlagen müssen verlegt oder - soweit sie nicht das Grundstück selbst versorgen und eine Verlegung nicht ausreicht - entfernt
+ werden, wenn sie einer veränderten Nutzung der Liegenschaft entgegenstehen und ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die
+ Kosten für die Verlegung oder Entfernung trägt die BB. Im Falle einer dauernden Außerbetriebnahme der errichteten Telekommunikationsanlagen verbleiben
+ die Leitungen im Boden. Diese werden nur dann auf Kosten der BB entfernt, wenn diese der widmungsgemäßen Nutzung hinderlich sind.
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+
+ Die Telekommunikationsanlagen verbleiben im Eigentum der BB und gehen nicht in das Eigentum des GE über.
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+ Im Falle des Eigentümerwechsels hat der GE sämtliche Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung an den Rechtsnachfolger zu übertragen.
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+ Die mit der Ausfertigung der Vereinbarung verbundenen Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der rechtsfreundlichen Beratung des GE, trägt die BB.
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+ Die Information zur Datenschutzerklärung für das Unternehmen finden Sie unter
+ https://www.e-breitband.at/downloads-data/pdf.aspx?pdf=AGB_Breitband_80g_032022.pdf und https://www.e-breitband.at/Downloads/Default.aspx
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Übersichtsplan / Planskizze
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Ort, Datum
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+ Unterschrift mit Geburtsdatum bzw. firmenmäßige Zeichnung des/r Liegenschaftseigentümer(s)
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--- a/Layout/default/ConstructionConsent/Form.php
+++ b/Layout/default/ConstructionConsent/Form.php
@@ -25,7 +25,7 @@
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